Mieterbund Offenbach e.V.

Satzung

SATZUNG

des Mieterbundes Offenbach e.V.

Frankfurter Str. 48, 63065 Offenbach

in der Fassung von 2022

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Mieterbund Offenbach e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach a.M. eingetragen.

3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund, Landesverband Hessen e.V. und dem Deutschen Mieterbund e.V. Berlin angeschlossen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§2

Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter/-innen und Untermieter/-innen von Wohnraum in Offenbach am Main und Umgebung mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benach­teiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral.


 

§3

Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss

1. Mitglied kann jede Person werden, die Mieter/-in oder Untermieter/-in einer Wohnung ist und diese Satzung anerkennt. Ehepartner oder andere Personen, die im gleichen Haushalt leben, können beitragsfrei Mitglied werden. Die gemeinsame Mitgliedschaft erlischt mit Aufgabe des gemeinsamen Hausstandes, welche dem Verein schriftlich mitzuteilen ist, und wird durch den Antragsteller allein fortgeführt.

2. Ein Beitritt als "förderndes Mitglied" ist sowohl für natürliche als auch juristische Personen, sowie sonstige Vereinigungen möglich. Fördernden Mitgliedern stehen jedoch Rechte aus §4 dieser Satzung nicht zu.

3. Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Antrag bei der Geschäfts­stelle, vorbehaltlich einer Ablehnung durch den geschäftsführenden Vorstand.

Im Ablehnungsfalle ist der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Anmeldung schriftlich zu informieren; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

4. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Kündigung jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss in Schriftform mit 3-monatiger Frist zum Jahresende erfolgen; ab Eintritt jedoch frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Eintrittsjahr folgt.

Eine abweichende Vereinbarung kann bei Aufnahme in den Verein getroffen werden.

b) Durch Tod. Der Tod des Mitgliedes bewirkt sofortiges Ausscheiden aus dem Verein.

Besteht jedoch eine gemeinsame Mitgliedschaft gem. §3, 1, so tritt das bisherige beitragsfreie Mitglied in die Rechte und Pflichten des bisherigen, beitragspflichtigen Mitglieds ein. Die Beendigung seiner Mitgliedschaft richtet sich nach den Vorschriften des § 3 Ziffer 4 a).

c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und dem Ziele des Vereins nicht mehr vereinbaren lässt Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die satzungsgemäße Mitglieder­versammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung.

Über die Berufung entscheidet die nächste satzungsgemäße Mitgliederversammlung.

Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Jahres, in dem der Ausschluss rechtskräftig wird.

d) Streichung von der Mitgliederliste

Mitglieder, die unbekannt verzogen sind oder mit der Beitrags­zahlung mehr als 1 Jahr in Verzug sind, können ohne weitere Benachrichtigung gelöscht werden. Das Recht zur Einforderung offener Beiträge und Gebühren bleibt bestehen. Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.

5 Das Mitgliedsbuch oder der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereines und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben


 

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Den Mitgliedern wird unter anderem gewährt:

a) Kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten, während der Rechtsberatungsstunden.

Es besteht kein Recht auf Beratung innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Zeiten. Die Mitglieder verpflichten sich bei der Unterstützung durch den Verein bestmöglich mitzuwirken, insbesondere Fristen zu beachten.

Eine gerichtliche Vertretung durch den Verein findet nicht statt.

b) Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen. Für solche schriftlichen Auskünfte und sonstige Anschreiben wird ein angemessener Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird.

2. Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung; Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und die Arbeit des Vereins bestmöglich zu unterstützen; Beiträge und Gebühren pünktlich zu zahlen und Änderung ihrer Daten umgehend zu melden. Bei Verzug können die Leistungen des Vereins eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

4. Die Daten der Mitglieder werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben geschützt und nur für Zecke des Vereins und des Deutschen Mieterbundes verwendet.


 

§5

Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.

2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem Tage des Eintritts. Bei der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr und mindestens ein Jahresbeitrag zu zahlen, gemäß Geschäfts­ordnung.

3. Der Beitrag ist eine Bringschuld die zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres fällig und spätestens bis zum 15.01. zahlbar ist, unabhängig von einer Rechnungsstellung.

Für Mahnungen und andere Maßnahmen werden Gebühren erhoben, die vom Vorstand festgesetzt werden.

4. Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

5. Angehörige verstorbener oder verzogener Mitglieder und solche Mieter/-innen, die unmittelbar zuvor bereits einem Mieterverein des DMB angehörten, haben bei direkter Übernahme der Mitgliedschaft keine Aufnahmegebühr zu entrichten.


 

§6

Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und aus dem/der 2. Vorsitzenden. Jede/r ist für sich alleine vertretungsberechtigt

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem/der Schriftführer/-in und bis zu 4 Beisitzern.

3. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ord­nungs­gemäß bestellt ist.

Durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleibt die Beschlussfähigkeit des Restvorstandes unberührt. Dies gilt auch für die Rechnungsprüfer. Sollte der gesamte geschäftsführende Vorstand zurücktreten, ist eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einzuberufen, die eine Ersatzwahl vornimmt.

4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte und Korrespondenz, sowie die Ausführung der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes.

5. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten die für den Verein von Bedeutung sind, soweit sie nicht in der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

6. Wenn es die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinsarbeit erfordert, hat der erweiterte Vorstand Mitarbeiter zu berufen und Ausschüsse zu bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung die vom Vorstand beschlossen wird.

7. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, ganz oder teilweise mit digitalen Medien fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.

Unab­hängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Be­schlüsse und die Art der Beschlussfassung schrift­lich nieder­zulegen. Das Protokoll ist von der Versamm­lungs­leiterin / dem Ver­sammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Proto­kollf­ührer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen

8. In den Vorstand und zur Mitarbeit dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und geschäftsfähig sind.

9. Voraussetzung für die Berufung in den geschäftsführenden Vorstand ist eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft im Verein, für sonstige Vorstandsmitglieder eine einjährige Mitgliedschaft.

10. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

11. Der erweiterte Vorstand hat jedoch das Recht, für die Tätigkeit des Vorstandes oder von Ausschussmitgliedern Ver­gütungen oder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der gesetz­lichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten zu gewähren.


 

§7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung der Mitglieder oder in Textform unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen oder durch Bekanntgabe in der Offenbach-Post.

2. Eine Mitgliederversammlung soll regelmäßig alle 2 Jahre stattfinden, soweit möglich im 1. Kalenderhalbjahr; weitere Mitgliederversammlungen sollen stattfinden, soweit dies not­wendig ist.

Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elek­tronischen Kommunikation, z.B. per Telefon oder Video­konferenz, oder in einer gemischten Versammlung aus Anwe­senden und Video­konferenz /anderen Medien/Telefon durch­geführt werden. Wie die Mitglieder­versammlung durch­geführt wird, entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

a) Geschäftsbericht

b) Kassenbericht

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung des Vereines

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder einem vom Vorstand hierzu bestimm­ten Mitglied geleitet.

Für die Entlastung und die Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.

Bei den Wahlen ist Blockwahl zulässig, wenn kein Beteiligter dem widerspricht.

Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen. die vom Versammlungsleiter und 2 Versammlungsteilnehmern unterzeichnet wird.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes jederzeit, in anderen Fällen auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des Vereines, einberufen werden.

6. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

Dringlichkeitsanträge können auf Antrag des Vorstandes in die Versammlung eingebracht werden.

Die Dringlichkeit ist vorher durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung festzustellen.

Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind ausge­schlossen.

7. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen bei Satzungs­änderungen mit 3/4 Mehrheit.


 

§8

Rechnungsprüfer

Rechnungsprüfer/-innen (Revisoren) können auf Verlangen von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder von der Mit­glieder­versammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

Das nähere Verfahren der Rechnungsprüfung bestimmt der Vorstand.


 

§9

Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Be­grün­dung eingereicht werden.

2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss.

Steht eine solche Mehrheit nicht fest. so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen, bei welcher für die Auf­lösung eine ¾ -Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

3. Bei der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund, Landesverband Hessen e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

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Die Satzung ist errichtet 2022 in Offenbach am Main und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die seitherige Satzung tritt außer Kraft.