Satzung
SATZUNG
des Mieterbundes Offenbach e.V.
Kaiserstraße 24, 63065 Offenbach
in der Fassung von 2009
§ 1
Name und Sitz
1.Der Verein führt den Namen Mieterbund Offenbach e.V.
2.Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach a.M. eingetragen.
3.Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund, Landesverband Hessen e.V. und dem Deutschen Mieterbund e.V. Berlin angeschlossen.
§ 2
Zweck
1.Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter und Untermieter von Wohnraum in Offenbach am Main und Umgebung mit
dem Ziel, ihre Interessen in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren, zu vertreten und das gesamte
Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeih der deutschen Familie entsprechen.
2.Die Verwirklichung des Zieles wird angestrebt durch:
a) Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung,
b) Wahrnehmung der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.
3.Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3
Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss
1.Mitglied kann jede Person werden, die Mieter oder Untermieter einer Wohnung ist und diese Satzung anerkennt.
Ehepartner oder andere Personen, die im gleichen Haushalt leben, können beitragsfrei Mitglied werden.
Die gemeinsame Mitgliedschaft erlischt mit Aufgabe des gemeinsamen Hausstandes, welche dem Verein schriftlich mitzuteilen ist, und
wird durch den Antragsteller allein fortgeführt.
2.Ein Beitritt als "förderndes Mitglied" ist sowohl für natürliche als auch juristische Personen, sowie sonstige Vereinigungen möglich.
Fördernden Mitgliedern stehen jedoch Rechte aus §4 dieser Satzung nicht zu.
3.Die Anmeldung erfolgt durch schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle, vorbehaltlich einer Ablehnung durch den
geschäftsführenden Vorstand.
Im Ablehnungsfalle ist der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Anmeldung schriftlich zu informieren; eine Ablehnung
muss nicht begründet werden.
4.Die Mitgliedschaft erlischt:
a ) Durch Kündigung jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich mit 3 monatiger Frist zum Jahresende
erfolgen. Ab Eintritt jedoch frühestens zum Ablauf von 24 Monaten.
Kündigungen per Fax oder e-Post sind nicht gültig.
Eine abweichende Vereinbarung kann bei Aufnahme in den Verein getroffen werden.
b) Durch Tod. Der Tod des Mitgliedes bewirkt sofortiges Aus-scheiden aus dem Verein. Besteht jedoch eine gemeinsame
Mitgliedschaft gem. §3, 1, so tritt das bisherige beitragsfreie Mitglied in die Rechte und Pflichten des bisherigen, beitragspflichtigen
Mitglieds ein.
Die Beendigung seiner Mitgliedschaft richtet sich nach den Vorschriften des § 3 Ziffer 4 a).
c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und dem Ziele des
Vereins nicht mehr vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die satzungsgemäße Mitgliederversammlung innerhalb
eines Monats nach Empfang der Mitteilung.
Über die Berufung entscheidet die nächste satzungsgemäße Mitgliederversammlung.
Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Jahres, in dem der Ausschluss rechtskräftig wird.
d) Streichung von der Mitgliederliste
Mitglieder, die unbekannt verzogen sind oder mit der Beitragszahlung mehr als 1 Jahr in Verzug sind, können ohne weitere
Benachrichtigung gelöscht werden. Das Recht zur Einforderung offener Beiträge und Gebühren bleibt bestehen. Über die Streichung
von der Mitglieder-liste entscheidet der Vorstand.
5 Das Mitgliedsbuch oder der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereines und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Den Mitgliedern wird unter anderem gewährt:
a) Kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten, während der Rechtsberatungsstunden.
Es besteht kein Recht auf Beratung innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Zeiten. Die Mitglieder verpflichten sich bei der
Unterstützung durch den Verein bestmöglich mitzuwirken, insbesondere Fristen zu beachten. Eine gerichtliche Vertretung durch denVerein findet nicht statt.
b) Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen. Für solche schriftlichen Auskünfte und Anschreiben wird ein
angemessener Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird.
2.Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und die Arbeit des Vereins bestmöglich zu unterstützen; Beiträge und Gebühren pünktlich
zu zahlen und Änderung ihrer Daten umgehend zu melden. Bei Verzug können die Leistungen des Vereins eingeschränkt oder
ausgesetzt werden.
4. Die Daten der Mitglieder werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben geschützt und nur für Zecke des Vereins und des Deutschen
Mieterbundes verwendet.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
1.Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge bestimmt der
Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.
2.Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem Tage des Eintritts. Bei der Aufnahme ist die Aufnahmegebühr und mindestens ein
Jahresbeitrag zu zahlen (siehe Geschäftsordnung).
3.Der Beitrag ist eine Bringschuld die zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres fällig und spätestens bis zum 15.01. zahlbar ist,
unabhängig von einer Rechnungsstellung.
Für Mahnungen und andere Maßnahmen werden Gebühren erhoben, die vom Vorstand festgesetzt werden.
4.Eine Rückerstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.
5.Angehörige verstorbener oder verzogener Mitglieder und solche Mieter, die unmittelbar zuvor bereits einem Mieterverein des DMB
angehörten, haben keine Aufnahmegebühr zu entrichten.
§ 6
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand.
2. Der erweiterte Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und aus dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist
für sich alleine vertretungsberechtigt.
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer und bis zu 4 Beisitzern.
c) Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
Durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleibt die Beschlussfähigkeit des Restvorstandes unberührt. Dies gilt auch für die
Rechnungsprüfer. Sollte der gesamte geschäftsführende Vorstand zurücktreten, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die eine Ersatzwahl vornimmt.
d) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte und Korrespondenz, sowie die Ausführung der
Beschlüsse des erweiterten Vorstandes.
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten die für den Verein von Bedeutung sind,
soweit sie nicht in der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
e) Wenn es die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinsarbeit erfordert, hat der erweiterte Vorstand Mitarbeiter zu berufen und
Ausschüsse zu bilden.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
persönliche Einladung der Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen oder durch Bekanntgabe in der
Offenbach-Post.
2.Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht
b) Kassenbericht
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und Rechnungsprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereines
3.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder einem vom Vorstand hierzu bestimmten Mitglied
geleitet.
4.Für die Entlastung und die Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.5.Eine Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt und zwar soweit wie möglich im 1 Kalenderhalbjahr, weitere
Mitgliederversammlungen sollen stattfinden, soweit dies notwendig ist.
6.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes jederzeit, in anderen Fällen auf
Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereines, einberufen werden.
§ 9
Tagesordnung
1.Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
2.Dringlichkeitsanträge können auf Antrag des Vorstandes in die Versammlung eingebracht werden.
Die Dringlichkeit ist vorher durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung festzustellen.
Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind ausgeschlossen.
3.Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen bei
Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit.
4.Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und 2 Versammlungs-teilnehmern
unterzeichnet wird.
§ 10
Wählbarkeit
1. In den Vorstand und zur Mitarbeit dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und geschäftsfähig sind.
2.Voraussetzung für die Berufung in den geschäftsführenden Vorstand ist eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft im Verein, für
sonstige Vorstandsmitglieder eine einjährige Mitgliedschaft.
3.Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
4. Der erweiterte Vorstand hat jedoch das Recht, für die Tätigkeit des Vorstandes oder von Ausschussmitgliedern Vergütungen oder
Aufwandsentschädigungen im Rahmen der gesetzlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten zu gewähren.
§ 11
Rechnungsprüfer
1. Die Rechnungsprüfer (Revisoren) werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
2. Die Kassenprüfung ist an 2 unterschiedlichen Tagen im Jahr, mindestens jedoch einmal jährlich vorzunehmen. Der Termin ist mit der
Geschäftsstelle abzustimmen.
§ 12
Auflösung
1.Ein Antrag auf Auflösung des Vereines muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung
eingereicht werden.
2.Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitgliedern, wobei diese Mehrheit mindestens die
Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss.
Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen.
3.Bei der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund, Landesverband Hessen e.V., dem auch die
Vereinsakten zu übergeben sind.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Gerichtsstand, Erfüllungsort
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des
Vereines.
Die Satzung ist errichtet 2009 in Offenbach am Main und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die seitherige Satzung tritt außer Kraft.
Stand: 24.04.2009